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Kino-Filme als Stream – legal oder illegal? Ein Rechtsanwalt gibt Antwort
Was heißt Streaming?
Streaming Media bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio- und Videodaten (Wikipedia). Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass das Video bereits angesehen werden kann, obwohl die Datei insgesamt noch nicht auf den eigenen Rechner heruntergeladen wurde.
Hierdurch unterscheidet sich das Streaming beispielsweise vom „klassischen Filesharing“.
Betrachtet man beispielsweise die Seite eines großen Streaming-Portals mit einer tongaischen Domain, so ist dort („FAQ: Ist diese Seite illegal?“) zu lesen, dass die Seite nicht illegal sei, keine eigenen Streams gehostet, sondern nur embedded Codes verlinkt würden. Weiter heißt es, dass die Rechtslage je nach Land verschieden sei und das Anschauen von Videostreams je nach Land und Stream illegal sein kann.
Ist Streamen in Deutschland nun legal oder nicht?
Wie aber sieht die rechtliche Lage für den Nutzer eines solchen Portals aus? Hierzu muss man sich den technischen Vorgang des Streamens vor Augen halten: Nach der Anforderung wird von dem Server der Datenfluss (also der Stream) gezielt an den Nutzer übertragen (sog. Unicast). Der Stream wird auf dem heimischen PC jedoch nicht dauerhaft, sondern nur im Cache vorübergehend gespeichert.
Rechtlich gesehen wird in dem Moment des Speicherns im Cache des Rechners eine Kopie des Werkes hergestellt.
In § 16 Abs. 1 UrhG heißt es:
„Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“
In das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers wird bereits eingegriffen, wenn einzelne Teile des Werkes betroffen sind. Da der Rechteinhaber dem Nutzer kein Vervielfältigungsrecht eingeräumt hat, liegt an sich eine Rechtsverletzung vor.
Streaming als Privat-Vervielfältigung?
Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 53 UrhG eine Norm geschaffen, die „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ zum Gegenstand hat.
In § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG heißt es:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Unser Nutzer hat den Stream zum privaten Gebrauch zwischengespeichert und will seinen Cache-Inhalt auch nicht weiter veräußern. Bei einer Kopie offensichtlich rechtswidriger Vorlagen besteht das unbeschränkte Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers fort, die Vervielfältigung stellt also eine Rechtsverletzung dar.
Was heißt “offensichtlich rechtswidrig”?
Offensichtlich rechtswidrig soll eine Kopie dann sein, wenn eine Erlaubnis zum kopieren (oder im Fall des Streamings zum Ansehen) den Umständen nach ausscheidet.
Dem Nutzer des Streaming-Portals dürfte klar sein, dass der aktuelle Kinofilm, den er sich gerade kostenlos auf seinem Computer ansieht, von einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ stammt.
Auch beim Streamen von älteren Werken ist auf die Sicht des Nutzers abzustellen. Regelmäßig wird man auch hier zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit kommen, da nicht von einer generellen „Freigabe“ der Rechte auszugehen ist – insbesondere dann nicht, wenn eben diese Filme oder TV-Serien bei anderen Anbietern z.B. per Video-on-Demand nur kostenpflichtig zu sehen sind.
Nach alldem kommt jedoch § 44a UrhG ins Spiel:
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“.
Wie bereits gezeigt, werden beim Streaming die Daten lediglich im Cache zwischengespeichert. Unter Juristen wird daher teilweise die Ansicht vertreten, aus § 44a UrhG ergibt sich die Zulässigkeit von Streaming für den Nutzer.
Rechtliche Grauzone
Andere sind der Auffassung, dass das Streamen von urheberrechtlich geschütztem Material auch unter Berücksichtigung von § 44a UrhG illegal sei. Im Hinblick auf das EU-Recht setzt die Multimedia-Richtlinie (2001/29/EG) voraus, dass durch die flüchtige Vervielfältigung eine rechtmäßige Nutzung ermöglicht werden muss. Da bei den gängigen Streaming-Portalen jedoch klar sei, dass illegale Inhalte angeboten werden, kann eine rechtmäßige Nutzung gar nicht erfolgen.
Getreu dem Grundsatz „zwei Juristen drei Meinungen“, werden diese Frage wohl abschließend erst die Gerichte entscheiden können. Da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung ergangen ist, befindet man sich bei der Nutzung von Streaming-Portalen zumindest in einer rechtlichen Grauzone.
Autor: RA Jens Pauleit
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