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Youtube-Sperre umgehen – legal oder Illegal?

youtube-sperre-legalVor kurzem berichtete das LoadBlog über Addons für Firefox („Stealthy“) und Chrome („Proxytube“), mit denen es möglich ist, z.B. auf Youtube gesperrte Videos anzusehen. Wenn man aber mit diesen Addons die Sperre für deutsche User umgehen kann, stellt sich die Frage, ob man hierbei gegen das Urheberrecht verstößt. Rechtsanwalt Jens Pauleit geht für das LoadBlog der Sache auf den Grund:

Beide vorgestellten Add-Ons suchen automatisch einen Proxy-Server und verwenden diesen für den Datentransfer. Vereinfacht ausgedrückt, schaltet sich der Proxy zwischen den Browser und den Webserver, von dem z.B. das Video gestreamt werden soll. Statt mit einer deutschen IP-Adresse auf dem Zielserver anzufragen (und abgewiesen zu werden), wird die Anfrage  nun über den Proxy an die eigentliche Adresse weitergeleitet. Der YouTube-Server erkennt nun die zu sperrende deutsche IP nicht mehr, da nur noch die Adresse des Proxy dort aufläuft.

So viel in aller Kürze zum technischen Ablauf. Verstößt man mit der Nutzung dieser Add-Ons aber gegen das Urheberrecht?

Kein Verstoß gegen die Youtube-Nutzungsbedingungen

Zunächst einmal könnte mit der Verwendung der Add-Ons ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von YouTube in Betracht kommen. Allein mit der bloßen Nutzung der Dienste sollen die YouTube-Nutzungsbedingungen anerkannt werden (Ziffer 2.1 und 2.2 der Nutzungsbedingungen). Hat diese ein durchschnittlicher User je zur Kenntnis genommen?

Unabhängig davon findet sich in den Bedingungen keine Passage, nach der die Nutzung eines Proxy-Servers nicht erlaubt wäre. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Verbot liegt bei der Nutzung der Add-Ons also nicht vor.

…und das Urheber- und Vervielfältigungsrecht?

Das Streamen von gesperrten Filmen könnte aber gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen. Dieses  will in erster Linie deutsche Urheber – aber auch Urheber aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum – schützen (vgl. § 120 UrhG). Der Schutz der übrigen Urheber ergibt sich aus § 121 UrhG. In Absatz 1 heißt es:

„Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.“

Na, alles verstanden? Im Klartext heißt dies, dass ein urheberrechtlicher Schutz nur dann besteht, wenn das Werk innerhalb von dreißig Tagen nach dem Erscheinen im Ausland auch in Deutschland herausgebracht wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, würde ein Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ausscheiden.

Unterstellen wir nun, dass die Veröffentlichung z.B. eines Musikvideos zeitgleich im Ausland und in Deutschland stattgefunden hat und das deutsche Urheberrecht somit anwendbar ist. In einem solchen Fall könnte das Streamen unter Nutzung der Add-Ons gegen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers gem. § 16 UrhG verstoßen:

„Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“

Beim Streamen passiert technisch folgendes:  Nach der Anforderung wird von dem Server der Datenfluss (also der Stream) gezielt an den Nutzer übertragen. Der Stream wird auf dem heimischen PC jedoch nicht dauerhaft, sondern nur im Cache vorübergehend gespeichert.

Im Cache wird jedoch immer nur ein Teil des Streams gepuffert, damit Bildruckler möglichst vermieden werden. Eine komplette Speicherung wie etwa beim klassischen Filesharing findet nicht statt. In das Vervielfältigungsrecht wird aber bereits dann eingegriffen, wenn einzelne Teile des Werkes betroffen sind. Es liegt also scheinbar ein Verstoß gegen § 16 UrhG vor.

“Rechtmäßige Nutzung”

Nun kommt jedoch § 44a UrhG ins Spiel:

„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler

oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“.

Grundsätzlich ist es so, dass durch die flüchtige Vervielfältigung eine rechtmäßige Nutzung ermöglicht werden muss. Was aber ist nun eine „rechtmäßige Nutzung“? Mit § 44a UrhG wurde weitgehend wörtlich die einzig zwingende Schrankenbestimmung  der Multimedia-Richtlinie (2001/29/EG) in das deutsche Urheberrecht übernommen. Betrachtet man  Erwägungsgrund 33 der Multimedia-Richtlinie, so soll eine Nutzung dann rechtmäßig sein, wenn sie vom Rechteinhaber zugelassen und nicht durch Gesetze beschränkt ist.

Fazit

Da YouTube mit dem Hochladen der Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz eingeräumt wird (Ziffer 10.1 der Nutzungsbedingungen), haben die Rechteinhaber (ich meine hier die der offiziellen Musikvideos) das Streamen ihrer Werke zugelassen; das  Material stammt aus einer legalen Quelle. Das bloße Betrachten des Streams –also die Nutzung des Werkes an sich- erfüllt keinen Verbotstatbestand des Urhebergesetzes. Auch mit der Umgehung der Ländersperre durch die Nutzung eines Proxy wird gegen kein Gesetz verstoßen.

Meiner Ansicht nach verstößt man mit der Nutzung der Add-Ons nicht gegen deutsches Urheberrecht.

Autor: RA Jens Pauleit

Rechtsanwalt Pauleit bloggt auf Markentiger.com

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Autorenprofile: Peer Göbel
  • http://www.winload.de/news/software/youtube-sperre-umgehen-mit-addons-fur-firefox-und-chrome-gesperrte-videos-gucken/ Youtube-Sperre umgehen: Mit Addons für Firefox und Chrome gesperrte Videos gucken • LoadBlog – Das Download-Magazin

    [...] Update 31.3.: In den Kommentaren kam die Frage auf, ob das überhaupt legal ist. Wir haben dazu nochmal einen Rechtsanwalt befragt. [...]

  • http://www.candy-college.com/entertainment/mit-us-ip-adresse-fur-usa-gesperrte-youtube-videos-hulu-pandora-fox-cbs-nbc-etc-ansehen/ Mit US-IP-Adresse für USA gesperrte Youtube Videos, hulu, pandora, fox, cbs, nbc, etc. ansehen

    [...] die Frage stellen, ob dieses Tool illegal sei. Laut einem Beitrag von Rechtsanwalt Jens Pauleit auf winload, sollte das Nutzen von Stealthy, dem Add-on für den Firefox, bisher nicht gegen geltendes [...]

  • http://www.anonym-im-web.net/04/2011/netzsperren/youtube-sperre-umgehen-3-einfache-moeglichkeiten/ YouTube-Sperre umgehen | 3 einfache Möglichkeiten | anonym-im-web.net

    [...] dass es nicht gegen das deutsche Urheberrecht verstößt. Genaueres könnt ihr im Artikel “Youtube-Sperre umgehen – legal oder Illegal?” im Loadblog [...]

  • Anonymous

    Wie sieht das aber dann im Hinblick auf §95a UrhG aus? Das Sperren bestimmter IP-Bereiche ist ja eine technische Schutzmaßnahme, die bewusst umgangen wird.

  • Anonymous reply

    Nach § 95a UrhG muss die Sperre “wirksam” sein, IP-Bereich-Sperren sind dies nicht. Außerdem verlangt § 95 a wohl, das der Rechteinhaber die Sperre vorsieht, nicht der Intermediär.

  • http://www.socialmedia-betreuung.de/youtube-videos-ganz-legal-entsperren/ YouTube Videos ganz legal entsperren » Social Media Betreuung

    [...] Rechtsanwalt Jens Pauleit erklärt bei Winload das es kein Verstoss gegen die YouTube Nutzungbedingungen wäre. [...]

  • Pogo12345

    Sehr interessanter Artikel. Ich frage mich allerdings wieso eine IP-Sperre an sich legal ist. Dabei wird ja offensichtlich anhand der IP der Ort bestimmt, ist dies nicht vertraulich zu behandeln? Es ist hier ja Youtube welche die Information filtert und auswertet und dann entscheidet ob gestreamt wird oder nicht. Das ist ja eigentlich schon Diskriminierung aufgrund der Herkunft. Noch merkwürdiger finde ich es, dass die GEMA dann Youtube auch noch zwingen kann diese auslese vorzunehmen. Was ist denn die rechtliche Grundlage dafür ein Unternehmen bzw. einen Anbieter dazu zu zwingen nach irgendwelchen Kriterien auzuwählen an wen er Inhalte senden darf?

  • rolando

    Hallo!
    Warum wird mit allem sooviel Umstände gemacht – gebt doch einfach einen verlässlichen Rat und zwar dergestalt:
    1. unbedenklich zu benutzen
    2. bedenklich aus folgendem Grund
    3. auf jeden Fall abzulehnen
    4. Finger weg !
    Geht das nicht ? oder ??

  • Stlukas

    Es wird ja auch nicht der genaue Ort bestimmt sondern der Ort wo der Nächste Provider sitzt.

  • Stlukas

    Es wird ja auch nicht der genaue Ort bestimmt sondern der Ort wo der Nächste Provider sitzt.

  • Stlukas

    Es wird ja auch nicht der genaue Ort bestimmt sondern der Ort wo der Nächste Provider sitzt.

  • http://solariz.de/4852/youtube-gema-sperre-umgehen-proxtube-fr-chrome.htm Youtube Gema Sperre umgehen: Proxtube für Chrome

    [...] ganzen lesenswerten Artikel findet man hier. jQuery(document).ready(function($){ if($('.twoclick_social_bookmarks_post_4852')){ [...]

  • http://solariz.de/4852/youtube-gema-sperre-umgehen-proxtube-chrome.htm Youtube Gema Sperre umgehen: Proxtube für Chrome

    [...] ganzen lesenswerten Artikel findet man hier. jQuery(document).ready(function($){ if($('.twoclick_social_bookmarks_post_4852')){ [...]

  • Istso

    Die GEMA hat aber zum Beispiel nur 12 Musikstücke gesperrt!!! Für die anderen Videos, die angeblich gesperrt sind, hat Youtube einfach keine gültige Aussage der GEMA ob sie dies Streamen dürfen also macht Youtube das pro forma bei uns in Deutschland lebenden damit die sich kein Ärger einhandeln!

  • http://www.nittaya.de/essen-musik-18/habt-ihr-heute-fuer-musik-gehoert-15476/index376.html#post964868 Anonymous

    [...] nich'? Stealthy hilft Dies meint eine Rechtsanwalt zum Thema. [...]

  • Oberhausen126

    auch ein proxy benutzen is legal !!!!! solage man nich darüber betrügen will oder so :D das is aber kla…..sowas wie ländersperren entsperren is 100% legal

  • http://netztransparenz.brifed.de/2012/04/21/youtube-gegen-gema/ Netztransparenz » Blog Archive » YouTube gegen GEMA!

    [...] So sieht die Rechtslage für die Nutzung von gesperrten Videos [...]

  • https://me.yahoo.com/a/u_9Pd.wMn8VxhZbpr8CzURflBahpwoMN3r0-#29d0e JanDavid

    Anonymous hat gesagt:

    Außerdem verlangt § 95 a wohl, das der Rechteinhaber die Sperre vorsieht, nicht der Intermediär.

    Zitat Ende.

    Wer ist der Rechteinhaber? Hat – in der Regel – der Musiker seine Rechte an einen Produzenten, wie etwa UMG, abgetreten? Welche Rechte hat der Musiker dann noch?

    Wenn ja – kann die GEMA im Namen des Produzenten handeln?

    Hat nicht der Produzent, beispielsweise UMG, durch das Hochladen zugestimmt, dass in allen Ländern, auch Deutschland, das Video angeschaut werden kann?

    Schwingt sich dann nicht GEMA, wo doch die deutschen Gesetze – in Verbindung mit den Youtube-Bedingungen – das Anschauen zulassen, in Deutschland quasi zum Gesetzgeber auf??

  • http://webcyclus.de/youtube-gema-sperre-umgehen-mit-chrome-google/ Youtube Gema Sperre umgehen mit Chrome Google – webcyclus

    [...] oder nicht? Wer weitere Informationen dazu sucht, finden einen ausführlichen Artikel im Blog von winload.de. Dort hat sich der Rechtsanwalt Jens Pauleit einmal genauer mit dem Thema beschäftigt.Für eine [...]

  • Franzi

    Ich nutze auch ProxTube für Chrome und finds super :)! Ist Stealthy für Firefox besser? Weil da hab ich natürlich auch das ProxTube Addon.
    Und gut zu wissen, dass es auch legal ist :).

  • http://www.testspiel.de/mit-proxtube-fuer-firefox-und-chrome-endlich-alle-videos-auf-youtube-sehen/40860/ Mit ProxTube für Firefox und Chrome endlich alle Videos auf YouTube sehen | Testspiel.de

    [...] wohl auch legal, denn “das bloße Betrachten des Streams erfülle keinen Tatbestand” (mehr Infos zur Rechtslage von Rechtsanwalt Jens Pauleit). ProxTube ist für Windows und Mac [...]